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Das Stadtgericht Prag hat kürzlich entschieden, dass Bilder, die durch künstliche Intelligenz (KI) erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies entspricht der verbreiteten Rechtsauffassung in der EU, dass Urheberrechte nur von menschlichen Schöpfern beansprucht werden können.
Was Sie über das aktuelle Urteil wissen sollten, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
In einem Gerichtsverfahren in Prag verwendete die Klägerin das KI-Programm DALL-E von OpenAI, um ein Bild zu erstellen, das sie auf ihrer Webseite einbinden wollte. Sie gab den Auftrag, eine visuelle Darstellung zweier Parteien zu kreieren, die in einem formellen Umfeld, wie einem Konferenzraum oder einer Anwaltskanzlei in Prag, einen Geschäftsvertrag unterzeichnen, wobei die Hände detailliert dargestellt werden sollten. Eine lokale Anwaltskanzlei, die als Beklagte auftrat, nutzte dieses Bild, nachdem es online veröffentlicht wurde, für ihre eigene Homepage. Die Klägerin forderte aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung, da sie die Nutzung des Bildes als ihr Recht ansah.
Das Gericht prüfte zunächst die Bestimmungen des tschechischen Urheberrechtsgesetzes, das dem Urheber eines Werks das Recht zuspricht, dessen unbefugte Nutzung zu untersagen. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes wird als Urheber jedoch ausschließlich die natürliche Person anerkannt, die das Werk selbst erschaffen hat. Obwohl unstrittig war, dass DALL-E das Bild erstellt hatte, konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie aufgrund ihrer spezifischen Anweisungen als Urheberin anzusehen sei. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen konnte, da ein von KI erzeugtes Bild nicht unter den Urheberschutz fällt und somit auch nicht ihr zugeschrieben werden kann.
Rechtsexperten finden die Gerichtsentscheidung plausibel. Sie ziehen Parallelen zwischen dem Erteilen eines Prompts an ein KI-Programm und dem Beauftragen eines Malers durch einen Kunstliebhaber, wobei auch in letzterem Fall der Kunstliebhaber nicht als Urheber gilt. Juristen argumentieren, dass menschliche Prompts möglicherweise als sprachliche Werke geschützt sein könnten, jedoch nicht die durch solche Computerbefehle geschaffenen Werke. Weiterhin wird der Übergang von gesprochener Sprache zu visuellen Darstellungen als Wechsel des Mediums angesehen, was bedeutet, dass man lediglich von einer Inspiration sprechen könne, nicht aber von einer Urheberschaft.
Dieser Fall führt zu der Überlegung, wie viel menschliche Beteiligung erforderlich ist, um die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen. Laut Rechtsexperten ist es zwar möglich, Urheberrechte für Bearbeitungen eines bestehenden Werks zu erlangen, einfache Änderungen wie das Anpassen von Kontrasten in Photoshop reichen jedoch nicht aus. Erst durch umfassendere Eingriffe, wie das Erstellen von Montagen, das Umstrukturieren von Farben und inhaltliche kreative Änderungen, kann die notwendige Schöpfungshöhe erreicht werden.
Doch wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus? Ein FAQ des Bundesministeriums der Justiz aus März 2024 gibt aufschlussreiche Informationen. Hiernach werden die gleichen Regelungen, die für traditionell geschaffene Werke gelten, grundsätzlich auch auf durch künstliche Intelligenz erstellte Werke angewandt.
Das Urheberrecht wird sofort wirksam, sobald ein Werk erschaffen wird. Entscheidend ist laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Werk eine “eigene geistige Schöpfung” eines Menschen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers durch dessen “freie kreative Entscheidungen” widerspiegelt. Ob ein Werk diesen Schutzstandard erreicht, muss jeweils individuell beurteilt werden.
Laut Urheberrechtsgesetz sind nur die persönlichen geistigen Schöpfungen eines Menschen geschützt. Inhalte, die ausschließlich durch Künstliche Intelligenz erzeugt wurden, erhalten daher keinen urheberrechtlichen Schutz, weil die Arbeitsweise der KI außerhalb der Kontrolle des Nutzers liegt und der erzeugte Inhalt nur bedingt steuerbar ist. Diese Erzeugnisse haben somit keinen Urheber im rechtlichen Sinne. Eine Urheberschaft des Nutzers der KI könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die KI als Hilfsmittel dient und ihre Rolle im Entstehungsprozess des Werks als untergeordnet angesehen wird. Das Urheberrecht greift also bei KI-Erzeugnissen nur, wenn die Grundlage des Werks ursprünglich von einem Menschen geschaffen wurde.
Die Entscheidungen über Änderungen im Urheberrecht bezüglich Künstlicher Intelligenz werden vorrangig von der Europäischen Union getroffen. Die zentrale Urheberrechtsrichtlinie soll ab dem Jahr 2026 auf europäischer Ebene einer Evaluation unterzogen werden. In diesem Rahmen wird auch eine Überprüfung stattfinden müssen, ob die bestehenden urheberrechtlichen Regelungen sich als wirkungsvoll erwiesen haben.
Ungeachtet der gesetzlichen Entwicklungen steht fest: KI ist gekommen um zu bleiben. Aus gutem Grund sind KI-Funktionen in zahlreichen Programmen wie zum Beispiel ESET HOME Security Ultimate 2024 und CorelDRAW Graphics Suite 365 anzutreffen.
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